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Oberlandesgericht München, Urteil vom 05.12.2013
29 U 2881/13 -

Widerspruch gegen Zusendung von Werbung umfasst auch nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung

Werbewiderspruch genügt für erkennbar unerwünschtes Ansprechen / Anbringung eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten nicht erforderlich

Erhält ein Verbraucher eine persönlich adressierte Briefwerbung und teilt er dem Werbenden daraufhin mit, dass er die Zusendung von Werbung nicht wünscht, so umfasst dieser Werbewiderspruch auch die nicht persönlich adressierte Briefkastenwerbung (teiladressierte Postwurfsendung). Das Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers ist dabei nicht erforderlich. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erhielt im Mai 2012 ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben, welches ein Angebot über einen Kabelnetzanschluss enthielt. Er teilte der Kabelnetzbetreiberin ("Kabel Deutschland") daraufhin mit einer E-Mail mit, dass er keine Verträge mit ihr abschließen wolle, selbst wenn Leistungen geschenkt würden und daher keine Werbung wünsche. Nachfolgend erhielt der Verbraucher aber noch fünfmal weitere Werbeschreiben. Diese waren nicht mehr persönlich an den Verbraucher, sondern jeweils "An die Bewohner des Hauses" adressiert. Der Verbraucher sah darin einen Verstoß gegen seinen ausdrücklich erklärten Werbewiderspruch und wandte sich daher an die Verbraucherzentrale. Diese mahnte die Kabelnetzbetreiberin ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung. Nachdem das Landgericht München I die Klage abwies, musste sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigen.

Anspruch auf Unterlassung bestand wegen hartnäckiger Zusendung unerwünschter Werbung

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Der Verbraucherzentrale habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn mit der Übersendung der teiladressierten Postwurfsendung habe die Kabelnetzbetreiberin dem Verbraucher im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG hartnäckig Werbung übersandt, obwohl er dies erkennbar nicht gewünscht habe. Die E-Mail des Verbrauchers habe erkennbar deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr wünsche. Eine Beschränkung darauf, dass sich der Widerspruch nur gegen Werbung durch persönlich adressierte Briefe richtete, sei der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen.

Erkennbarkeit des Werbewiderspruchs setzte kein Anbringen eines "Werbung nein danke"-Aufklebers an Briefkasten voraus

Für die Erkennbarkeit der unerwünschten Zusendung von Werbung sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht erforderlich gewesen, dass der Verbraucher an seinem Briefkasten einen "Werbung nein danke"-Aufkleber oder ähnliches anbringt. Denn durch die unmissverständliche E-Mail des Verbrauchers sei erkennbar gewesen, dass dieser keine Werbung mehr erhalten möchte, unabhängig davon, ob er seinen Briefkasten entsprechend gekennzeichnet hat oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 16.05.2013
    [Aktenzeichen: 17 HK O 3848/13]
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