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Dem Land Berlin steht gegen den Betreiber der Internetseite berlin.com ein Unterlassungsanspruch zu, da der Internetauftritt den Eindruck erweckt, dass das Land Berlin die Internetseite betreibt. Darin liegt eine unberechtigte Namensanmaßung. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte das Land Berlin gegen die Betreiberin der
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Landes Berlin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Land Berlin habe nach § 12 BGB ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Kammergerichts sei das Wort "Berlin" nicht als Ortsbezeichnung mit bloß beschreibendem Charakter verwendet worden. Beim Wort "Berlin" handele es sich nicht um eine Gattungsbezeichnung, wie zum Beispiel bei den Wörtern "Wald" oder "Strand". Vielmehr sei das Wort "Berlin" der Name des Bundeslandes. So werde das Wort in der deutschen Sprache auch gebraucht.
Das Kammergericht folgte zudem nicht der Ansicht, dass eine zulässige bloße
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21103
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