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Privatleute dürfen keine Staatsnamen für ihre Internetadressen nutzen. Dem jeweiligen Staat steht immer ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Namen zu - ganz gleich, ob der Name in der Landessprache oder in der deutschen Übersetzung genutzt wird. Das hat das Kammergericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Privatperson Domains wie tschechische-republik.de oder tschechische-republik.com für sich angemeldet. Hiergegen klagte Tschechien mit Erfolg.
Das Berliner Kammergericht - wie schon zuvor das Berliner Landgericht - führte in seiner Entscheidung aus, dass hinter einem Staatsnamen im Internet nicht eine Privatperson mit kommerziellen Interessen stehe dürfe, sondern immer nur der jeweilige Staat selbst.
Staatsnamen sind nach § 12 BGB auch in ihrer Übersetzung in andere Sprachen jedenfalls unter der TLD.com sowie unter sämtlichen country-code-TLDs geschützt - der jeweilige Staat habe in der Landessprache oder in einer Übersetzung immer ein ausschließliches Nutzungsrecht. Die unerlaubte Verwendung eines fremden Staatsnamens als Internet-Adresse stelle daher eine Namensanmaßung dar. Hiergegen könne der jeweilige Staat einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4461
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