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Online-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: DocMorris hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Kammergericht schlossen sich dieser Auffassung an. Das Gesetz sehe im
Das Kammergericht entschied außerdem, dass DocMorris muss auf seiner Internetseite die Telefonnummer der Kunden abfragen müsse, unter der sie für eine kostenlose Beratung durch das pharmazeutische Personal erreichbar sind. Das Unternehmen müsse zugleich darauf hinweisen, dass ohne Angabe der Telefonnummer keine Lieferung von Medikamenten möglich sei.
DocMorris hatte keine Telefonnummer erfragt und lediglich eine kostenlose Telefon-Hotline und einen Video-Chat angeboten. Die Verbraucherzentrale verwies darauf, dass die Abfrage der Telefonnummer eine eindeutige gesetzliche Vorgabe sei, die dazu diene, dass auch Online-Apotheken ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten erfüllen können. Dafür reiche es nicht aus, lediglich auf Fragen von Kunden zu reagieren. Ein Anruf könne zum Beispiel nötig sein, wenn sich die bestellten
Das Kammergericht stellte außerdem klar, dass sich auch Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der Einfuhr von Medikamenten an die deutschen Vorschriften für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 26869
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