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Der Bundesgerichtshof hatte zum Streit um die Domain "maxem.de" eine viel beachtete Entscheidung getroffen. Eine hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 26.06.2003, I ZR 296/00) hatte entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens (hier: "Maxem") gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen nicht als Internet-Adresse benutzt. Hiergegen hatte der vor dem Bundesgerichtshof unterlegene Beklagte (hier: Beschwerdeführer), Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Dem vom Bundesgerichtshof eingeräumten Stufenverhältnis zwischen Namensrecht und
Der vom BGH aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das
Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesgerichtshof in der Verwendung des Domain-Namens "maxem.de" einen Eingriff in das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht des mit bürgerlichen Namen Maxem heißenden Klägers sehe. Verfassungsrechtlich sei auch nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domainnamens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt habe. Das
Siehe auch BGH, Urt. v. 26.06.2003: Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse maxem.de
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3078
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