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Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.07.2011
28 U 10/10 -

Kammergericht: Keine Grundbuchberichtigung zu Gunsten der Sing-Akademie

Keine Eintragung als Eigentümerin an den historischen Grundstücken "Am Festungsgraben" und "Dorotheenstraße"

Die Sing-Akademie kann keine Eintragung als Eigentümerin ins Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung verlangen, da die Akademie durch Enteignung das Eigentum an den Grundstücken, auf denen ihr historisches Konzertgebäude stand, verloren hatte. Dies entschied das Kammergericht Berlin und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin ab.

Im hiesigen Rechtsstreit hatte die Sing-Akademie das Land Berlin, das als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist, zunächst erfolgreich auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu ihren Gunsten verklagt. Dagegen hatte das Land Berufung zum Kammergericht eingelegt.

Vorschriften des Vermögensgesetzes gegenüber Restitution vorrangig

In seiner mündlichen Urteilsbegründung wies der Vorsitzende Richter des Kammergerichts Berlin, darauf hin, dass die Gesamtschau der Geschehnisse um die Grundstücke in der Zeit von 1945 bis 1963 zu dem Ergebnis führe, dass eine Enteignung vorliege. Der Staat habe seinerzeit die Grundstücke in Besitz genommen und anschließend unter vollständiger und endgültiger Verdrängung des Klägers aus dem Eigentum selbst die Eigentümerbefugnisse gewahrt; er sei auch in das Grundbuch eingetragen worden. Damit läge nach den von Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine Enteignung vor. In einem solchen Fall seien die Vorschriften des Vermögensgesetzes über die Restitution vorrangig. Die Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruches vor den Zivilgerichten sei deswegen ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob ein Restitutionsanspruch bestehe oder nicht. Letzteres, so hob der Vorsitzende Richter ausdrücklich hervor, sei nicht Gegenstand der Senatsentscheidung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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