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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Sing-Akademie zu Berlin das Gebäude des Maxim-Gorki-Theaters in Berlin zurückerhält. Das beklagte Land Berlin muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein, ist eine 1791 gegründete Chorvereinigung, die 1817 kraft Verleihung die Rechte einer Korporation erlangt hatte. Er erbaute und betrieb das als "Sing-Akademie" bekannt gewordene Gebäude, das heute als Eigentum des beklagten Landes
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen. Es meint, ein Grundbuchberichtigungsanspruch sei ausgeschlossen, weil die Sing-Akademie durch die
Der Bundesgerichtshof ist dem Berufungsgericht nicht gefolgt und hat die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Das beklagte Land muss an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirken und zustimmen, dass der Kläger als
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) wird nicht durch das Vermögensgesetz verdrängt. Zwar sind zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen, wenn eine
Die dafür in Betracht kommenden Maßnahmen stellen keine
Die Übergabe der Verwaltung der Sing-Akademie an die Behörden der
Die Buchung der Sing-Akademie als Eigentum des Volkes im Jahr 1961 ist weder selbst
Eine
Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist begründet, weil das beklagte Land zu Unrecht als
Das beklagte Land hat das Eigentum auch nicht nach einer Überleitungsvorschrift für das Sachenrecht der neuen Länder (Art. 237 § 2 Satz 2 Satz 1 EGBGB) verloren. Die Vorschrift sieht einen Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nur für den Fall der Versäumung einer Klagefrist vor. Diese Klagefrist hat der Kläger indessen durch seinen Restitutionsantrag und dadurch gewahrt, dass er rechtzeitig die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14814
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