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Das Kammergericht hat entschieden, dass eine Bank ihrer Kundin, die ein Schließfach angemietet hatte, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn dieses Schließfach aufgebrochen werde und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber der Kundin verletzt hat. In dem entschiedenen Fall belaufe sich der Schadensbetrag auf 65.000 Euro.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kundin hatte bei einer
Die Kundin trat die ihr gegen die
Die Berufung der
- die Echtheit der Ausweispapiere mithilfe des in der betroffenen Filiale vorhandenen Datensystems zu überprüfen,
- die mitgeführte große Tasche vorher oder nachher zu kontrollieren,
- im eigentlichen Schließfachraum eine Videokamera zu installieren und den Kunden aus Diskretionsgründen einen nichtüberwachten Nebenraum zur Verfügung zu stellen und/oder
- eine Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, welche durch den Einsatz von Brechwerkzeug hervorgerufen werden, in dem Tresorraum zu installieren.
Die gegenläufigen Interessen von
Auch habe die
Da zwischen den Parteien aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr im Streit gestanden habe, dass sich in dem ausgeraubten Schließfach 65.000 Euro Bargeld befanden hätten, und da der Kundin keine Mitschuld vorgeworfen werden könne, hafte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2016
Quelle: Kammergericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22304
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