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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2015
23 U 15/15 -

Garantiebedingungen von Apple wegen unangemessener Benachteiligung von Kunden unzulässig

Haftung für Produktmängel von Apple unzulässig eingeschränkt

Das Berliner Kammergericht hat 16 Klauseln einer Herstellergarantie von Apple für unzulässig erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts Berlin vom November 2014.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte Apple vorgeworfen, die Haftung für Produktmängel unzulässig einzuschränken. Apple hatte die strittigen Bedingungen nach der Klageerhebung zwar geändert, wollte aber die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben.

Apple-Garantie bleibt weit hinter gesetzlichen Regelungen zurück

Die einjährige Hardwaregarantie, die Apple für Material- und Herstellungsfehler von Produkten gab, blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück. Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte "normal" und nach "veröffentlichten Richtlinien" genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhones und anderen Geräten wollte Apple einstehen, sofern sie "die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken."

Garantie darf Gewährleistungsrechte nicht aushebeln

Das Kammergericht monierte in den Bedingungen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und die Rechte des Vertragspartners so präzise wie möglich beschreiben. Es muss deutlich werden, dass die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten und diese keinesfalls einschränken, stellte das Gericht klar.

Garantiebedingungen von Apple unverständlich und widersprüchlich formuliert

Diesen Anforderungen genügten die Garantiebedingungen von Apple nicht. Durch unverständliche und widersprüchliche Formulierungen seien diese geeignet gewesen, bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingeschränkt seien. So hieß es zum Beispiel, dass die Hardwaregarantie „soweit rechtlich zulässig … alle anderen Garantien, Rechtsmittel und Bedingungen“ ersetzen sollte.

Kunden dürfen nicht von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden

Die Richter gestanden dem Konzern zwar das Recht zu, den Inhalt der freiwilligen Herstellergarantie grundsätzlich frei zu bestimmen. Die Garantiebedingungen dürften aber nicht den Eindruck vermitteln, der Kunde habe keine zusätzlichen gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Sonst bestehe die Gefahr, dass Kunden von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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