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Das Landgericht Berlin hat 16 Klauseln einer Herstellergarantie - darunter elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung, die die Apple Distribution International für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Apple Distribution International. Die Verbraucherzentrale hatte beanstandet, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Apple hatte die Bedingungen nach Klageerhebung zwar geändert, sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben
Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die
Das Landgericht Berlin schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.
Zum Umfang einer
Dem Verfahren ging ein gemeinsames Vorgehen europäischer Verbraucherverbände, darunter der Bundesverband der Verbraucherzentralen, voraus. Verbraucherschutzorganisationen aus elf europäischen Ländern beanstandeten im Jahr 2012 die Werbung von Apple zum „AppleCare Protection Plan“. Die Aktion wurde vom europäischen Dachverband BEUC koordiniert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 20548
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