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Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.10.2014
20 U 224/12 -

Nähen einer Wunde mit 7 Stichen ohne Betäubung rechtfertigt Schmerzensgeld von 6.000 EUR

Grober Verstoß gegen ärztliche Kunst

Wird bei einem Patienten eine Wunde mit sieben Stichen ohne örtliche Betäubung genäht, liegt ein grober Verstoß gegen die ärztliche Kunst vor. Erleidet der Patient durch die Wundnaht kaum auszuhaltende Schmerzen, rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Operation zur Beseitigung einer sogenannten Hammerzehe im April 2007 musste die Wunde einige Tage später erneut genäht werden. Die Patientin erlitt dabei kaum auszuhaltende Schmerzen, da das Nähen der Wunde mit sieben Stichen ohne örtliche Betäubung erfolgte. Die Patientin klagte aufgrund dessen gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht hielt 300 EUR Schmerzensgeld für angemessen

Das Landgericht Berlin hielt angesichts der erlittenen Schmerzen ein Schmerzensgeld von 300 EUR für angemessen. Der Patientin war dies aber zu wenig und legte Berufung ein. Ihrer Meinung nach müsse ihr ein Anspruch in Höhe von 15.000 EUR zu stehen.

Kammergericht bejaht Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 6.000 EUR

Das Kammergericht Berlin entschied zum Teil zu Gunsten der Patientin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Nähen einer Wunde mit sieben Stichen ohne örtliche Betäubung stelle angesichts der dadurch bedingten extremen Schmerzen einen groben Verstoß gegen die ärztliche Kunst und eine vorsätzliche Körperverletzung dar. Der Patientin habe daher ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 6.000 EUR zugestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2012
    [Aktenzeichen: 36 O 109/10]
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