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Kammergericht Berlin, Urteil vom 01.07.2016
14 U 23/15 -

Fehlerhafte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten durch Energie­dienst­leister begründet Schaden­ersatz­anspruch des Vermieters

Schaden in Höhe der von den Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten

Rechnet ein Energie­dienst­leister die Heiz- und Warmwasserkosten fehlerhaft ab, so steht dem Vermieter ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der von den Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da ein Energiedienstleister die Abrechnungen für Heizenergie und Warmwasser für die Jahre 2008 und 2009 für eine Wohnanlage fehlerhaft erbracht hatte, klagte der Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter die von einigen Mietern zu viel gezahlten Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von insgesamt 60.000 Euro zurückzuerstatten wollte.

Landgericht gibt Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Berlin gab der Schadensersatzklage statt. Hat ein Energiedienstleister die Heiz- und Warmwasserkosten einer Wohnanlage fehlerhaft abgerechnet, so stehe dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu. Der Schaden sei in einem solchen Fall darin zu sehen, dass einige Mieter aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Heizkosten gezahlt haben und diese zurückgefordert werden können. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht wegen Ablaufs der Einwendungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen gewesen, da der Fehler in den Abrechnungen für die Mieter nicht erkennbar gewesen sei. Ein Anspruch auf Nachzahlung gegenüber denjenigen Mietern, die zu wenig gezahlt haben, sei aufgrund des Ablaufs der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Energiedienstleister Berufung ein.

Kammergericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Energiedienstleisters zurück. Dem Vermieter habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB aufgrund der fehlerhaften Abrechnungen ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Es sei zutreffend, dass dem Vermieter wegen § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB keine Nachforderungen an den Mietern zu stehe, die zu wenig an Heiz- und Warmwasserkosten gezahlt haben. Es sei ebenfalls zutreffend, dass der Vermieter die Rückforderung der Mieter, die zu viel gezahlt haben, nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB habe verweigern dürfen. Denn der Fehler in den Abrechnungen sei für die Mieter nicht erkennbar gewesen, so dass sie das Unterlassen der Einwendungen nicht zu verschulden gehabt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1275/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1275Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1275

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