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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 05.01.2017
13 UF 125/16 -

Nicht von Krankenkasse übernommene Kosten einer kiefer­ortho­pädischen Behandlung des gemeinsamen Kindes stellen unter­halts­recht­lichen Sonderbedarf dar

Quotale Haftung der Eltern nach Einkommens- und Ver­mögens­verhältnis­sen

Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten einer kiefer­ortho­pädischen Behandlung des gemeinsamen minderjährigen Kindes, stellen einen unter­halts­recht­lichen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Beide Elternteile haften dafür ausgehend von ihren Einkommens- und Ver­mögens­verhältnis­sen nach einer Quote. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2013 lebten die verheirateten Eltern einer gemeinsamen minderjährigen Tochter getrennt. Das Kind lebte im Haushalt der Mutter. Im Sommer 2015 wurde eine Zahnfehlstellung bei dem nunmehr 12-jährigen Kind festgestellt. Die dadurch notwendige kieferorthopädische Behandlung sollte über den Kassenanteil hinaus 1.700 EUR kosten. Die Mutter verlangte ausgehend von den Einkünften des Vaters 90 % der Kosten von dem Vater ersetzt. Dieser, der bereits einen freiwilligen monatlichen Unterhalt von 364 EUR leistete, war damit nicht einverstanden. Er meinte, beide Elternteile haben für die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung je zur Hälfte einzustehen. Somit könne die Mutter lediglich 850 EUR verlangen.

Amtsgericht gab Antrag der Mutter statt

Das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee gab dem Antrag der Mutter statt. Ausgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern hafte der Vater für die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung zu 90 % und somit in Höhe von 1.500 EUR. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Kammergericht bejahte ebenfalls Haftung in Höhe von 90 %

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Vaters zurück. Die nicht von der Krankenkasse übernommenen Kosten für die kieferorthopädische Behandlung des gemeinsamen minderjährigen Kindes stellen einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf im Sinne von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Für den Sonderbedarf haften die Eltern quotal entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Kammergericht Berlin, Beschluss vom 19.07.2016
    [Aktenzeichen: 13 UF 125/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1309Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1309

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