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Der Sohn kann von seinem unterhaltspflichtigen Vater nicht verlangen, sich anteilig an den Kosten einer Klassenfahrt zu beteiligen, wenn die Kosten nicht außergewöhnlich hoch sind. Ein Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt dann nicht vor. Zudem ist der Vater nicht verpflichtet die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes zu übernehmen, wenn diese medizinisch nicht notwendig ist. Ein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 1610 BGB besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Detmold entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 15-jährigen Schülers waren geschieden. Der Schüler hatte zwei Schwestern und lebte bei seiner Mutter. Der Vater zahlte für den Sohn einen monatlichen
Das Amtsgericht Detmold entschied gegen den Sohn. Ihm habe kein Anspruch auf einen
Der Vater sei ferner nicht verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Kosten für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2016
Quelle: Amtsgericht Detmold, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22799
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