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Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen Sorgfaltspflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall fuhr ein Autofahrer in einem
Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausschließlich beim Kläger fest. Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet.
Auch im
Wenn der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen wolle, dass dieser den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion hätte vermeiden können, so müsse er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt habe, unfallverhütend zu reagieren oder sich zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. ...
§ 9 a Kreisverkehr
(1) Ist an der Einmündung in einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 6063
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