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Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur dann, wenn an der Einmündung das Zeichen für "Kreisverkehr" und für "Vorfahrt gewähren" angebracht ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Anfang November 2011 die Fahrerin eines Pkw Hyundai im
Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem Pkw VW in den
Die Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro und 30 Euro Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein auf Seiten der Hyundai-Fahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im
Schließlich erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Frau jedoch nur zum Teil Recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im
Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte.
Daher treffe sie ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14382
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