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Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.09.2006
12 U 118/05 -

Mietminderung wegen Feuchtigkeit setzt unter anderem Angabe des Mieters zum Ort und Umfang der Feuchtigkeit voraus

Bloße Behauptung des Vorhandenseins von feuchten Wänden genügt nicht

Beansprucht ein Mieter eine Mietminderung wegen Feuchtigkeit, so muss er unter anderem Angaben zum Ort und Umfang der Feuchtigkeit machen. Allein die Behauptung, es habe sich an Wänden unterschiedlicher Räume Feuchtigkeit gezeigt, ist unzureichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin eines Gewerberaums eine Mietminderung geltend. Hintergrund dessen war die Behauptung der Mieterin, dass sich an Wänden unterschiedlicher Räume Feuchtigkeit gezeigt habe. Die Mieterin, die ein Schönheitsinstitut in den Räumen betrieb, befürchtete einen Schimmelpilzbefall und infolgedessen Maßnahmen des Gesundheitsamtes. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Recht zur Mietminderung wegen behaupteter Feuchtigkeit

Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Berufe sich ein Mieter auf Feuchtigkeit in den Mieträumen, habe er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass Feuchtigkeit aufgetreten und dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt ist. Dazu sei unter anderem die Angabe des Mieters erforderlich, wo und in welchem Umfang die Feuchtigkeit vorhanden ist. Dem sei die Mieterin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.

Unzureichende Behauptung zur Feuchtigkeit

Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Mieterin keine nachprüfbaren Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität der behaupteten Feuchtigkeit gemacht. Allein die Behauptung, es haben sich an den Wänden unterschiedlicher Räume feuchte Stellen gezeigt, sei unzureichend und könne daher keine Mietminderung rechtfertigen. Denn einzelne feuchte Stellen im Mauerwerk beeinträchtigen die Nutzbarkeit der Mieträume nicht zwangsläufig.

Auftreten von Pilzbefall in der Vergangenheit unerheblich

Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Kammergericht, ob bereits zuvor in den Mieträumen Pilzbefall aufgetreten sei. Dies führe nicht dazu, dass erneutes Auftreten von Feuchtigkeit als erheblicher Mangel anzusehen sei. Dies könne sich nur aus den Einzelheiten des Feuchtigkeitsbefalls ergeben, welche der Mieter vorzutragen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 445Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 445

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