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Beansprucht ein Mieter eine Mietminderung wegen Feuchtigkeit, so muss er unter anderem Angaben zum Ort und Umfang der Feuchtigkeit machen. Allein die Behauptung, es habe sich an Wänden unterschiedlicher Räume Feuchtigkeit gezeigt, ist unzureichend. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte die Mieterin eines Gewerberaums eine
Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein
Nach Ansicht des Kammergerichts habe die Mieterin keine nachprüfbaren Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität der behaupteten
Zudem sei es unerheblich gewesen, so das Kammergericht, ob bereits zuvor in den Mieträumen Pilzbefall aufgetreten sei. Dies führe nicht dazu, dass erneutes Auftreten von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22497
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