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Nach dem Tod der Kindesmutter entfällt das nach § 1595 Abs. 1 BGB grundsätzliche Erfordernis ihrer Zustimmung zu einer Vaterschaftsanerkennung. Es genügt die Zustimmung des Kindesvaters und des Kindes. Bei der Abstammung komme es nicht zwingend auf die biologische Wahrheit an. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 wollte ein Mann in Berlin die Vaterschaft zu einer Frau anerkennen. Die Frau war damit einverstanden. Jedoch konnte ihre Mutter nicht mehr der
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die
Bei der Abstammung räume das Gesetz der biologischen Wahrheit keinen unbedingten Vorrang ein, so das Kammergericht. Dies ergebe sich daraus, dass auch im Falle einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2023
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32756
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