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Soll der Vorname eines Eigentümers im Grundbuch nach einer Geschlechtsumwandlung in einen weiblichen Vornamen geändert werden, so muss dies durch den Zusatz "Namensänderung" geschehen. Denn es darf keine Unklarheit über die Personenidentität des Eigentümers bestehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin einer Immobilie begehrte im Jahr 2017 nach ihrer
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dieser habe mit der beanstandeten Formulierung zu Recht zum Ausdruck gebracht, dass nur eine
Zwar sei es nach § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes grundsätzlich verboten, so das Kammergericht, die vor der
Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass nicht jede beliebige Hausverwaltung oder jeder Kaufinteressent Einsicht in das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 455/rb)
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Dokument-Nr. 25919
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