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Hat sich der Geschäftsführer einer GmbH einer Geschlechtsumwandlung unterzogen, kann er zwar die Berichtigung seines Vornamens im Handelsregister fordern. Unzulässig ist aber eine Löschung des früheren männlichen Vornamens. Soweit darin überhaupt ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) liegt, ist dieser aufgrund des Schutzes des Rechtsverkehrs hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der
Das Oberlandesgericht Schleswig lehnte ebenfalls die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Geschäftsführerin zurück. Ihr habe kein Anspruch dahingehend zugestanden, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihr vormals männlicher
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs führe dies nicht dazu, dass gegen das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG verstoßen wird. Zwar sei es nach dieser Vorschrift Behörden und Gerichten untersagt, die vor der
Der Bundesgerichtshof gab zwar zu, dass die Eintragungen den Irrtum hervorrufen können, dass es zu einem Geschäftsführerwechsel gekommen sei. Dieser Irrtum werde aber nicht vom Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG erfasst.
Selbst wenn ein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot vorgelegen habe, so der Bundesgerichtshof weiter, sei dieser angesichts des öffentlichen Interesses an der Verlässlichkeit der Handelsregistereintragungen sowie an der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen hinzunehmen gewesen. Es sei zur Gewährung eines Mindestmaßes an Sicherheit notwendig zuverlässig Kenntnis nicht nur von der Person des jetzigen Geschäftsführers einer GmbH zu erlangen, sondern auch von früheren Geschäftsführern. Dies könne zum Beispiel bei der rechtlichen Bewertung von vergangenen Sachverhalten maßgeblich sein. Zudem lassen sich frühere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21342
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