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Im Zusammenhang mit dem Volksbegehren bzw. der Volksinitiative zur Enteignung der "Deutsche Wohnen" steht den Berliner Abgeordneten kein Einsichtsrecht in das Grundbuch zu. Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht gemäß § 12 GBO liegt nicht vor. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zusammenhang mit dem
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Abgeordneten zurück. Die Einsicht in das Grundbuch sei nach § 12 GBO jedem gestattet, der ein
Soweit sich die Abgeordnete darauf berief, dass das Parlament die Exekutive zu kontrollieren habe, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Die Abgeordnete müsse sich dafür der ihr von der Verfassung zur Verfügung gestellten Mittel bedienen, wie etwa durch Einsicht in Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen der Verwaltung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 856/rb)
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Dokument-Nr. 27702
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