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Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch besteht nur bei berechtigtem Interesse an der Auskunft. Die Grenzen zur bloßen Neugier an einer Einsicht in das Grundbuch dürfen dabei nicht überschritten werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein und bestätigte damit die Entscheidung des Grundbuchamts beim Amtsgericht Niebüll.
Das
Zusätzlich wollte die Berlinerin aber herausfinden, wer denn nun Eigentümer des Grundstücks sei und wie dessen vollständige Anschrift laute. Zur Begründung gab sie an, dass der Eigentümer möglicherweise der Vermieter des Hartz-IV-Empfängers sei oder aber den Namen des Vermieters mitteilen könne. Wenn ihr der Name des Vermieters bekannt sei, so könne sie beispielsweise in einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution vollstrecken.
Das Grundbuchamt beim Amtsgericht Niebüll wies ihr Anliegen zurück. Auch das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Grundbuchamts hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein zeichnet deutlich die Grenzen einer Einsicht in das
Ausschlaggebend für die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist, dass die Berlinerin selbst in keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zum Grundstückseigentümer steht. Die einzige sicher feststellbare Verbindung zwischen beiden liegt darin, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 10931
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