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Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie - so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine ehemals als Sachbearbeiterin tätige Frau aus Gießen bezog nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages
Als eingeschriebene
Die Richter beider Instanzen gaben der
Somit habe - so die Richter - die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20839
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