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Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung – nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Ist jedoch ein Studienanfänger bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden, so ist diese Vermutung widerlegt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall meldete sich eine gelernte Krankenschwester aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach einer Zeit der
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Vorinstanz gaben der
(1) Anspruch auf
1.
2. sich bei der Agentur für Arbeit
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14270
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