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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2009
L 8 KR 52/09 B ER -

Kein Anspruch auf komplette Befreiung von Zuzahlungspflicht

Belastungsgrenze richtet sich nach Bruttoeinnahmen

Gesetzlich Krankenversicherte haben Zuzahlungen - zum Beispiel zu Heilmitteln und stationären Maßnahmen - bis zur persönlichen Belastungsgrenze zu leisten. Diese Grenze richtet sich nach den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein Rentner-Ehepaar aus dem Main-Taunus-Kreis wurde von der AOK über seine persönliche Belastungsgrenze informiert. Daraufhin beantragten die Rentner beim Sozialgericht, per einstweilige Anordnung vollständig von „Zuzahlungen aller Art“ befreit zu werden. Zudem beriefen sie sich darauf, dass die Krankenkasse anstelle des Bruttobetrages nur den Nettobetrag ihrer Renten zur Berechnung der Belastungsgrenze hätte heranziehen dürfen.

Bruttoeinnahmen ist maßgeblich

Anders die Richter beider Instanzen in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Seit Anfang 2004 müssten Versicherte Zuzahlungen bis zu einer Belastungsgrenze leisten. Diese betrage 2 % der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt – für chronisch Kranke 1 %. Nach der gesetzlichen Regelung seien dabei die Bruttoeinnahmen maßgeblich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des Hessischen Landessozialgerichts

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