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Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 62 Abs. 2 SGB V auf Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu berechnen ist, auf das zugleich die Zuzahlungen aller Haushaltsmitglieder angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird die Belastungsgrenze vielmehr nur auf der Grundlage des eigenen Einkommens des Betroffenen berechnet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Festsetzung einer niedrigeren
Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Der Anwendungsbereich von § 62 Abs. 2 SGB V sei nach dem Wortlaut auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner begrenzt. Dies sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V knüpfe gedanklich daran an, dass unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gesetzliche Unterhaltspflichten bestünden, die eine gleichmäßige Einkommensverteilung gewährleisteten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden jedoch keine einklagbaren Einstandspflichten. Es bestünden dort auch keine zumindest unterhaltsähnlichen Pflichten, wenn - wie vorliegend - die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bildeten. Denn den wirtschaftlich leistungsfähigen Partner treffe keine Rechtspflicht zur Versorgung des anderen. Seine Weigerung zur Versorgung des bedürftigen Partners habe auch nicht automatisch zur Folge, dass der Sozialhilfeträger vorläufig Leistungen erbringe und ihn in der Folge in Regress nehme. Im Übrigen wirke sich die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V für Eheleute nicht nur positiv aus. Nachteilig sei sie etwa, wenn ein gesetzlich Versicherter mit einem Privatversicherten mit hohem Einkommen verheiratet sei, denn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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