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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2019
S 6 KR 3579/17 -

Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft richtet sich nur nach dem eigenen zur Verfügung stehenden Einkommen

Berechnung muss nicht auf Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens gemäß § 62 Abs. 2 SGB V erfolgen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gemäß § 62 Abs. 2 SGB V auf Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu berechnen ist, auf das zugleich die Zuzahlungen aller Haushaltsmitglieder angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebens­gemein­schaften wird die Belastungsgrenze vielmehr nur auf der Grundlage des eigenen Einkommens des Betroffenen berechnet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrte die Festsetzung einer niedrigeren Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2016. Die über eigenes Einkommen verfügende Klägerin lebte mit ihrem erwerbsunfähigen, einkommenslosen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die beklagte Krankenkasse berechnete die Belastungsgrenze der Klägerin für das Jahr 2016 nur auf der Grundlage von deren eigenem Einkommen (§ 62 Abs. 1 SGB V). Die Klägerin begehrte hingegen eine - für sie günstigere - Berechnung unter Zugrundelegung des sogenannten Familiengesamteinkommens nach § 62 Abs. 2 SGB V, wonach für alle Haushaltsmitglieder eine einheitliche Belastungsgrenze auf der Grundlage des insgesamt verfügbaren Einkommens zu bilden ist, auf die zugleich die Zuzahlungen aller Haushaltsmitglieder angerechnet werden. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V nur auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner anwendbar sei.

Keine einklagbare Einstandspflichten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Der Anwendungsbereich von § 62 Abs. 2 SGB V sei nach dem Wortlaut auf Eheleute und eingetragene Lebenspartner begrenzt. Dies sei auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Die Vorschrift des § 62 Abs. 2 SGB V knüpfe gedanklich daran an, dass unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern gesetzliche Unterhaltspflichten bestünden, die eine gleichmäßige Einkommensverteilung gewährleisteten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestünden jedoch keine einklagbaren Einstandspflichten. Es bestünden dort auch keine zumindest unterhaltsähnlichen Pflichten, wenn - wie vorliegend - die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft bildeten. Denn den wirtschaftlich leistungsfähigen Partner treffe keine Rechtspflicht zur Versorgung des anderen. Seine Weigerung zur Versorgung des bedürftigen Partners habe auch nicht automatisch zur Folge, dass der Sozialhilfeträger vorläufig Leistungen erbringe und ihn in der Folge in Regress nehme. Im Übrigen wirke sich die Regelung des § 62 Abs. 2 SGB V für Eheleute nicht nur positiv aus. Nachteilig sei sie etwa, wenn ein gesetzlich Versicherter mit einem Privatversicherten mit hohem Einkommen verheiratet sei, denn die Belastungsgrenze des gesetzlich versicherten Ehepartners sei dann ebenfalls nach dem Einkommen beider Eheleute zu bestimmen, obwohl Aufwendungen des privatversicherten Partners (z.B. Beihilfe-Eigenanteile) nicht auf die Gesamt-Belastungsgrenze anrechenbar seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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