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Soweit ein Therapierad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt, sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Die halbtags berufstätige Frau benutzt seit ihrem 16. Lebensjahr zur Ergänzung der Krankengymnastik ein Behindertendreirad. Das Dreirad ersetzt zwar den Rollstuhl nicht vollständig. Durch das tägliche Training konnte die Frau aus dem Landkreis Marburg bislang ihre Gehfähigkeit jedoch erhalten. Das ihr im Jahr 1995 von der
Diese lehnte jedoch ab. Zur Sicherung der Mobilität, so die
Die Richter beider Instanzen gaben der Klägerin Recht. Zwar müssten gesetzliche Krankenkassen behinderten Menschen nicht das Fahrradfahren ermöglichen. Vielmehr obliege den Krankenkassen allein die medizinische Rehabilitation. Hierzu gehöre aber auch, einer drohenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 9402
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