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Zum Ausgleich einer Behinderung im Bereich der Mobilität haben Versicherte gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einem geeigneten Elektro-Rollstuhl. Ein zweiter Elektro-Rollstuhl muss hingegen regelmäßig nicht gewährt werden. Etwas anderes gilt erst dann, wenn der Erst-Rollstuhl regelmäßig über längere Zeit nicht verfügbar ist, ein passender Ersatz-Rollstuhl nicht gestellt werden kann und der Versicherte deshalb über längere Zeit überwiegend bettlägerig ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls aus dem Hochtaunuskreis kann aufgrund einer spastischen Tetraplegie nicht gehen und seinen Kopf nur schwer halten. Der in einem Pflegeheim lebende Mann ist deshalb dauerhaft auf einen individuell angepassten
Im Jahr 2006 beantragte der Mann die Übernahme von
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Krankenversicherung Recht. Gründe, die ausnahmsweise eine Mehrfachausstattung rechtfertigten, lägen nicht vor. Zudem habe der ältere Elektro-Rollstuhl so schwerwiegende Mängel, dass dessen weitere Verwendung aufgrund der Unfallgefahren nicht anzuraten sei.
Da der Kläger ferner über einen Leichtgewicht-Rollstuhl verfüge, sei seine Mobilität ausreichend gesichert. Dass er insoweit auf eine Hilfsperson angewiesen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da deren Hilfeleistung ihm als Pflegeleistung der Stufe III zustehe. Da der Leichtgewicht-Rollstuhl über eine anatomische Sitzanpassung verfüge, sei dessen Nutzung dem Kläger für eine Übergangszeit auch zumutbar. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Kläger wegen der
Auf seine Berufstätigkeit könne sich der Kläger gegenüber der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11919
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