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Die Krankenkasse ist nicht dazu verpflichtet einen gehbehinderten Versicherten neben einem Aktivrollstuhl einen zusätzlichen Sportrollstuhl zur Verfügung zu stellen. In der Regel ist mit einem Aktivrollstuhl das Grundbedürfnis auf Mobilität ausreichend erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1999 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer spastischen Tetraplegie. Er ist deswegen auf den
Der Kläger beantragte deshalb im Januar 2008 die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl. Der vorhandene Aktivrollstuhl bremse beim Rollstuhlbasketball die Geschwindigkeit ab und sei viel schwerer zu handhaben als ein Sportrollstuhl. Zudem sei das Unfallrisiko mit einem Sportrollstuhl deutlich geringer.
Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Sozialgericht Trier hatte zunächst den Sport-Übungsleiter des Rollstuhlsportvereins als Zeugen vernommen und die Beklagte sodann antragsgemäß verurteilt, den Kläger mit einem "geeigneten Sportrollstuhl" zu versorgen; ein solcher
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Versorgung mit einem zusätzlichen Sportrollstuhl überschreite den Bereich des Basisausgleichs, für den die gesetzliche Krankenversicherung beim mittelbaren Behinderungsausgleich ausschließlich zu sorgen hätte. Vereinssport müssten nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern der Sozialhilfeträger ermöglichen. Für dessen Leistungspflicht bestünden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Der Kläger sei nach Auffassung des Gerichts durch den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aktivrollstuhl bereits ausreichend versorgt. Auch das Grundbedürfnis auf Mobilität sei damit ausreichend erfüllt. Besondere zusätzliche qualitative Merkmale, die eine ergänzende Ausstattung mit einem Sportrollstuhl rechtfertigen könnten, bestehen vorliegend nicht.
Das Gericht hat solche Merkmale früher angenommen z.B. bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger oder bei Mobilitätshilfen zum allgemeinen Schulbesuch sowie zur Teilnahme am Schulsport. Diese Ausnahmen werden von der Überlegung getragen, dass Kindern und Jugendlichen eine der Schulpflicht genügende Bildung ermöglicht und insbesondere ihrer Ausgrenzung vorgebeugt werden soll. Eine darüber hinausgehende sportliche Betätigung oder die Ausübung von Vereinssport – auch in reinen Behinderten-Sportgruppen – müssen nach der Zuständigkeitsverteilung des SGB IX nicht die Krankenkassen, sondern allenfalls die Sozialhilfeträger ermöglichen; für deren Leistungspflicht bestanden vorliegend mangels Bedürftigkeit indes keine Anhaltspunkte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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