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Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
In dem vorzuliegenden Fall bezieht eine
Das
Die Darmstädter Richter verurteilten das
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings nicht der komplette Anspruch auf
§ 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. ein. (…)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14538
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