wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.07.2012
L 7 AS 275/12 B ER -

Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten sind kein Mehrbedarf

Jobcenter muss Kosten für Reisen nach China nicht bezahlen

Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall arbeitete ein 58-jähriger Mann mehrere Jahre in Singapur und heiratete dort eine chinesische Staatsbürgerin. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kehrte er nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau zog nach China. Der in Frankfurt wohnhafte Mann bezieht Hartz IV. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.

Ehegatten müssen sich auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweisen lassen

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben dem Jobcenter Recht. Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf und daher z.B. Kosten für einen Umzug zu übernehmen. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf. Die Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verwiesen werden. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den „Umgang“ mit Ehegatten nicht heranzuziehen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 21 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_L-7-AS-27512-B-ER_Besuchsreisen-zum-im-Ausland-lebenden-Ehegatten-sind-kein-Mehrbedarf.news13959.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13959 Dokument-Nr. 13959

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.