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Arbeitnehmer und Auszubildende sind grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Meldepflicht besteht nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Personen, die im Rahmen eines Praktikantenverhältnisses ein Anerkennungsjahr absolvieren, müssen sich nicht vorzeitig arbeitssuchend melden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall studierte eine Frau an der Fachhochschule Sozialpädagogik und absolvierte anschließend ein einjähriges
Das Gericht gab der Sozialpädagogin Recht. Erfolge die Meldung der Arbeitsuche erst nach Beendigung des Anerkennungsjahres, so dürfe keine Sperrzeit verhängt werden. Das
Dies folge aus Sinn und Zweck der entsprechenden Sperrzeitregelung. Die Pflicht zur frühzeitigen Meldung der Arbeitsuche diene grundsätzlich dazu, die Eingliederung in Arbeit zu beschleunigen, die Vermittlung effektiver zu machen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst zu vermeiden. Bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis habe der Gesetzgeber eine frühe
Die Berufspraktikanten im
Hinweise zur Rechtslage
§ 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - früher: § 37 b SGB III
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der
§ 159 SGB III - früher: § 144 SGB III
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. ²Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn Versicherungspflichtig sind
7. die oder der Arbeitslose der
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 23747
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