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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall. Dies gilt nicht, wenn er branchenüblich und damit vermeidbar sei. Hiervon sei auszugehen, wenn Leiharbeitnehmer nicht beschäftigt werden können. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Falls mit Sitz im Main-Taunus-Kreis überlässt gewerbsmäßig anderen Firmen Arbeitnehmer. Im Juni 2003 beantragte dieses Leiharbeitsunternehmen
Die
Im Klageverfahren verwies das Leiharbeitsunternehmen darauf, dass die Leiharbeitnehmer wie die Stammbelegschaft in die Betriebsabläufe integriert seien. Ein kurzfristiger Einsatz in einem anderen Unternehmen sei daher weder gewollt, noch durchführbar gewesen. Auch sei Arbeitnehmerüberlassung mittlerweile eine normale Dienstleistung. Sie diene nicht mehr nur dem Ausgleich kurzfristiger Auslastungsspitzen, sondern ersetze längerfristig wesentliche Teile der Stammbelegschaft. Im Übrigen würden bei mittelbaren Streikfolgen die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko tragen.
Die Richter beider Instanzen gaben der
Arbeitnehmer haben Anspruch auf
1. ein erheblicher
(1) Ein
2. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
3. er vorübergehend ist,
4. er nicht vermeidbar ist (…)
(4) Ein
1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, (…)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11362
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