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Für Leiharbeitsfirmen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen sei durchaus branchenüblich. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Zahlung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ausschließe.
Mit seiner Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis bestätigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurzarbeitergeld bereits aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG a.F. ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet, wie insbesondere die Regelung des § 11 Abs. 4 AÜG zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des BSG vom 21.07.2009
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Dokument-Nr. 8187
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