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Wer eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt und damit Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet, erhielt nach alter Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhalts Überbrückungsgeld. Nach der Gesetzesänderung wird nunmehr ein Gründungszuschuss gewährt. Voraussetzung ist allerdings ein Wohnsitz in Deutschland. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis im Jahre 2005 bei der
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der
Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen
(2)
1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen
a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte
oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie( und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(3) Das
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen
(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen
2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. [...]
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...]
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, [...]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren
(3) Einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 22588
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