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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016
L 7 AL 149/14 -

Voraussetzung für den Erhalt von Überbrückungsgeld ist Wohnsitz in Deutschland

Kein Überbrückungsgeld für Tauchlehrer in Spanien

Wer eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnimmt und damit Arbeitslosigkeit beendet oder vermeidet, erhielt nach alter Rechtslage zur Sicherung des Lebensunterhalts Überbrückungsgeld. Nach der Gesetzesänderung wird nunmehr ein Gründungszuschuss gewährt. Voraussetzung ist allerdings ein Wohnsitz in Deutschland. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein arbeitsloser Mann aus dem Vogelsbergkreis im Jahre 2005 bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Überbrückungsgeld. Er beabsichtige, sich als Tauchlehrer in Deutschland selbstständig zu machen. Er wolle eine Tauchschule betreiben, Eventveranstaltungen innerhalb der Tauchbranche organisieren, Vertriebsseminare durchführen, Tauchsportartikel verkaufen und Tauchreisen für Clubs und Gruppen durchführen. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte ihm für sechs Monate Überbrückungsgeld in Höhe von fast 12.000 Euro. Im Jahre 2011 beantragte der Mann erneut bei der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Diese erfuhr aufgrund von Unterlagen der spanischen Arbeitsverwaltung, dass der Mann (während er das Überbrückungsgeld bezog – auf Mallorca abhängig beschäftigt gewesen war und forderte daraufhin das Geld von ihm zurück. Der Mann verwies darauf, dass er parallel zu seiner Tätigkeit als Verwalter einer Ferienanlage Tauchkurse gegeben und seine Tauchschule aufgebaut habe.

Neue Tätigkeit in Spanien berechtigt nicht zum Bezug von Überbrückungsgeld

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Die Tätigkeit in Spanien sei eine neue Tätigkeit gewesen, für welche Überbrückungsgeld nicht zu gewähren sei. Ein Wechsel der Tätigkeit sei nur dann unschädlich, wenn sich die Konzeption der neuen Tätigkeit nicht wesentlich von der ursprünglichen unterscheide. Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld sei ein Businessplan sowie eine fachkundige Stellungnahme (z.B. von der Industrie- und Handelskammer), die sich auf den konkreten Businessplan und die entsprechende Rentabilitätsvorschau beziehe. Die vom Kläger vorgelegte fachkundige Stellungnahme beziehe sich jedoch nicht auf die Tragfähigkeit einer Tauchschule und den Vertrieb von Tauchsportartikeln in Spanien, wo die Mitbewerbersituation eine vollständig andere sei als in Deutschland.

Überbrückungsgeld nur bei Wohnsitz in Deutschland

Darüber hinaus sei die Leistungsgewährung auch rechtswidrig geworden, weil der Mann in der entsprechenden Zeit weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsgeld, welches die wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland während der selbstständigen Tätigkeit absichern solle. Der Mann sei jedoch nach Mallorca gegangen, um sich dort eine neue Existenz mit seiner Frau aufzubauen und eine Ferienanlage zu übernehmen. Da er die Änderung seiner Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit nicht angezeigt habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen sei, könne die Leistungsgewährung auch rückwirkend aufgehoben werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung von 23. April 2004

(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(2) Überbrückungsgeld wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1. in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung

a) Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte

oder

b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden ist, und

2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie( und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

(3) Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet. [...]

§ 93 SGB III in der aktuellen Fassung vom 20. Dezember 2011

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

(2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt [...]

2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. [...]

§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...]

2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, [...]

§ 30 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. [...]

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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