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Wenn Arbeitslose eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen, können sie in der Zeit nach der Existenzgründung eine finanzielle Förderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beanspruchen. Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Ausland. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Ein arbeitsloser Diplom-Betriebswirt beantragte im Jahre 2005
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Bundesagentur zur Leistung.
Die Darmstädter Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung zur Förderung der beruflichen Eingliederung. Insoweit sei ausdrücklich geregelt, dass auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne.
§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der Fassung von 2005
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen
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§ 57 SGB III (aktuelle Fassung)
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen
(2) ...
§ 45 SGB III (aktuelle Fassung)
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. (...)
(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (...) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online
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