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Personen, die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten die Kosten für Weiterbildungen erstattet, soweit diese Kosten nicht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch getragen werden. Dabei muss die Weiterbildung nicht wegen (drohender) Arbeitslosigkeit notwendig sein. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall durfte ein in der ehemaligen
Im Jahr 2005 beantragte der jetzt im Rheingau-Taunus-Kreis lebende Mann von der
Das Sozialgericht wies die hiergegen erhobene Klage mit der Begründung ab, dass der berufstätige Kläger einen Berufsabschluss habe und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.
Anders entschied nun das Landessozialgericht und gab dem Mann Recht. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sehe vor, dass den als Verfolgte anerkannten Personen die Kosten für Weiterbildungen erstattet werden. Dabei muss - anders als nach dem Recht der Arbeitsförderung (SGB III) - die
Der Gesetzesbegründung - so die Darmstädter Richter - sei lediglich insoweit eine Einschränkung zu entnehmen, als die
(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990
1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
oder
4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Verfolgte, die an nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmen der beruflichen
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher
1. die
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15749
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