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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.08.2016
L 5 R 301/15 -

Bürgermeister hat keinen Anspruch auf vorzeitige Erstattung von Rentenbeiträgen

Beamte auf Zeit erhalten Beiträge nicht vorzeitig erstattet

Ist eine Person versicherungsfrei, erhält sie unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen der Regelaltersgrenze die bereits geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Für bestimmte Personen ist die vorzeitige Beitragserstattung jedoch gesetzlich ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Beamte auf Zeit, zu welchen auch hauptamtliche Bürgermeister gehören. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein seit dem Jahr 2003 amtierender hauptamtlicher Bürgermeister aus dem Landkreis Fulda beantragte die vorzeitige Erstattung seiner Rentenversicherungs-Beiträge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Dies lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit der Begründung ab, dass der Bürgermeister nur als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei. Der Gesetzgeber habe insoweit eine Beitragserstattung ausgeschlossen, um das vorschnelle Entstehen von individuellen Lücken in der Alterssicherung zu verhindern. Der 55-jährige Bürgermeister machte hingegen geltend, dass er über ausreichende Versorgungsbezüge verfüge und deshalb der gesetzliche Schutzzweck bei ihm nicht greife. Zudem gehöre er als Bürgermeister zu den sogenannten Wahlbeamten auf Zeit, für welche der gesetzliche Erstattungsausschluss für Beamte auf Zeit nicht gelte.

Bürgermeister mit hohen Versorgungsansprüchen sind Beiträge nicht vorzeitig zu erstatten

Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht und wies die Klage des Bürgermeisters ab. Nach dem Gesetz sei die vorzeitige Beitragserstattung für bestimmte Personen ausgeschlossen. Dies gelte unter anderem für Beamte auf Zeit. Das Rentenversicherungsrecht unterscheide hinsichtlich der Beitragserstattung nicht zwischen Beamten und Wahlbeamten. Daher gelte der Ausschluss von der Beitragserstattung für Beamte auf Zeit auch für hauptamtliche Bürgermeister als Wahlbeamte auf Zeit. Ob der Bürgermeister bereits ausreichende beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erworben habe, sei unbeachtlich.

Hinweise zur Rechtslage

§ 210 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, [...]

(1a) [...] Beiträge werden nicht erstattet, [...]

2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind. [...]

§ 40 Hessische Gemeindeordnung (HGO)

(1) Der hauptamtliche Bürgermeister ist Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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