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Eine Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist für Selbständige nur sehr schwer möglich. Auf Antrag kann die Hälfte der Beiträge dann erstattet werden, wenn keine Versicherungspflicht mehr besteht, wenn gleichzeitig kein Recht auf freiwillige Versicherung existiert und wenn seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung zwei Jahre vergangen sind. Auf diese Rechtslage wies das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil hin.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 45jähriger Selbständiger aus dem Hochtaunus-Kreis beantragt, ihm die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von je knapp 24.000 € zurückzuzahlen. Er sei selbständig, nicht mehr versicherungspflichtig und habe die Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten. Er wolle den Auszahlungsbetrag für eine selbstgewählte Alterssicherung einsetzen. Die Rentenversicherung verweigerte die Rückerstattung, weil dem Mann das Recht zur freiwilligen Versicherung zustehe.
Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung recht. Solange einem nicht oder nicht mehr Pflichtversicherten die Möglichkeit zur freiwilligen Rentenversicherung offenstehe, schließe das Gesetz eine Beitragsrückerstattung aus. Der Kläger sei damit nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt. Der Anspruch auf Beitragserstattung diene im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen und habe keine Unterhaltsersatzfunktion. Auch bleibe dem Kläger die erworbene Rentenanwartschaft erhalten, so dass eine Verletzung der Eigentumsgarantie nicht eintreten könne. Er bleibe vielmehr durch den Wert seiner gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/07 des LSG Hessen vom 19.06.2007
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Dokument-Nr. 4415
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