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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2014
L 5 R 129/14 -

Kein Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis

Bei Straftat keine Rente

Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall verursachte ein Mann ohne Führerschein mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-Jährigen aus dem Lahn-Dill-Kreis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung.

Rentenversicherung lehnt Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab

Die Rentenversicherung lehnt seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.

Versagen der Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung gerechtfertigt

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente könne versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten sei. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur „bei Gelegenheit“ dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Darmstädter Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den - bereits wiederholten - Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte.

Rentenversicherung muss bei Versagen der Erwerbsminderungsrente Gesamtumstände abwägen

Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich "belohnt" werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. [...]

§ 104 SGB VI

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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