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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.04.2011
X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09 -

BFH: Erwerbsminderungsrenten aus gesetzlicher Rentenversicherung sind wie Altersrenten zu besteuern

Entscheidender Unterschied zu Altersrenten aus gesetzlicher Rentenversicherung nicht gegeben

Auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht mit dem - gewöhnlich niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil zu besteuern. Diese Besteuerung beruht auf der Neuregelung der steuerlichen Behandlung der Alterseinkünfte durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2004. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2009 und 2010 die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Altersrenten grundsätzlich bejaht. Nun hat er entschieden, dass die Neuregelung auch in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten nicht gegen die Verfassung verstoße.

Erwerbsminderungsrente aus dem Jahr 2005 ist mit Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen

In dem Streitfall X R 54/09 hatte die Klägerin im Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Diese Rente wurde mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen. Wäre die Rente demgegenüber noch im Jahr 2004 - dem Jahr vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes - gezahlt worden, wäre sie nur mit einem Ertragsanteil von 4 % zu besteuern gewesen.

BFH erklärt Steuermehrbelastung der Klägerin für gerechtfertigt

Die durch die Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes eingetretene Steuermehrbelastung der Klägerin sah der Bundesfinanzhof als durch den grundlegenden Systemwechsel der Rentenbesteuerung, der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war, gerechtfertigt an. Es bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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