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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.11.2009
L 4 KA 64/08 -

Hessisches LSG: Beratung von Randgruppen durch Pro Familia schließt Versorgungslücke

Berufungsausschuss für Ärzte muss vorhandene Versorgungslücke bei Ermächtigung zur Abrechnung berücksichtigen

Eine für Pro Familia tätige Ärztin darf ihre Arbeit als medizinische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, da mit dieser Tätigkeit eine zielgruppenorientierte Versorgungslücke geschlossen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Seit 1988 berät eine Ärztin in der Beratungsstelle von Pro Familia in Wiesbaden Frauen und Mädchen bei Schwangerschaftskonflikten und in Fragen der Empfängnisverhütung. Die ca. 85 Fälle pro Quartal konnte sie bis Ende 2006 als medizinische Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Da auch niedergelassene Fachärzte die betreffenden Personen beraten könnten, verlängerte der Berufungsausschuss die entsprechende Ermächtigung nicht. Hiergegen klagte die Ärztin und wandte ein, dass sie Frauen berate, die in der Regel keine Frauenarztpraxen aufsuchten. Sozial randständigen Gruppen seien unterversorgt.

Vorhandensein einer zielgruppenorientierte Versorgungslücke muss berücksichtigt werden

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten in ihrem Urteil, dass eine zielgruppenorientierte Versorgungslücke vorliege. Dies habe der Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung, ob die Ärztin von Pro Familia auch weiterhin ihre Beratungen abrechnen darf, zu berücksichtigen. Dabei dürfe er den Umfang der Unterversorgung nicht allein quantitativ bemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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