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Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Diese Altersgrenze gilt ausnahmslos auch für behinderte Menschen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein, der als stationäre Behindertenhilfe anerkannt ist, verordnete behinderten Patientinnen, die das 20. Lebensjahr bereits überschritten haben, empfängnisverhütende Mittel. Gegenüber der gesetzlichen
Das Gericht gab der Krankenversicherung Recht. Der Gesetzgeber habe die
§ 24 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; (…)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2013
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15186
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