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Berufskrankheiten sind - ebenso wie Arbeitsunfälle - Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass eine durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachte Krebserkrankung der Harnwege als eine solche Berufskrankheit anzusehen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 1951 geborener Mann aus dem Wetteraukreis war über Jahrzehnte als Chemiefachwerker tätig. Hierbei war er unter anderem p-Chloranilin (einem aromatischen Amin) ausgesetzt. Im Jahre 2006 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert.
Die
Nach umfangreichen Ermittlungen verurteilte das Hessische Landessozialgericht die
Einer
Um von einem Ursachenzusammenhang in Bezug auf die Krebserkrankung ausgehen zu können, sei auch keine Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs p-Chloranilin erforderlich, da es insoweit derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens gebe. Für den Ursachenzusammenhang spreche zudem, dass der Kläger bereits im Alter von 55 Jahren an Harnblasenkrebs erkrankt sei, obgleich das mittlere Erkrankungsalter für Männer bei 72 Jahren liege. Zudem lägen außerberufliche Risiken nicht vor, da insbesondere der Kläger nicht geraucht habe und in seiner Familie Harnblasenkrebs nicht gehäuft vorkomme.
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]
Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten [...].
Nr. 1301: Schleimhautveränderungen,
Die MAK-Werte der Deutschen Forschungsgesellschaft sind die maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen, die angeben, welche maximal zulässige Menge eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz langfristig keinen Gesundheitsschaden verursacht. Arbeitsstoffe, die sich beim Menschen oder im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, werden in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft und erhalten keinen MAK-Wert.
Kategorie 1
Stoffe, die beim Menschen
Kategorie 2
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweisen aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Andernfalls können Daten aus Tierversuchen durch Informationen zum Wirkungsmechanismus und aus In-vitro- und Kurzzeit-Tierversuchen gestützt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24494
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