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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 08.08.2016
S 1 U 1231/16 -

Harnblasentumor kann nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit anerkannt werden

Blasenkrebs keine typische, durch entsprechende Schadstoff­einwirkungen entstehende Krebserkrankung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Harnblasentumor nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit Nr. 1303 anerkannt werden kann. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind typische, durch entsprechende Schadstoff­einwirkungen entstehende Krebserkrankungen Leukämien und Lymphome. Der Blasenkrebs ist dagegen von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst.

Im zugrunde liegenden Verfahren diagnostizierten die behandelnden Ärzte bei dem rund 25 Jahre als Tanklastwagenfahrer beschäftigt gewesenen Kläger im März 2015 einen Harnblasentumor. Deswegen waren zwei Operationen erforderlich. Seinen Antrag, diese Gesundheitsstörung als Berufskrankheit der Nr. 1301 der Anl. 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) festzustellen, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes, mit der Begründung ab, dass der Kläger beruflich keinen Einwirkungen durch aromatische Amine ausgesetzt gewesen sei. Mit der Begründung seines gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger eine langjährige starke berufliche Belastung durch Benzoldämpfe geltend und beantragte die Feststellung seiner Blasenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 1303. Auch diesen Antrag lehnte die Berufsgenossenschaft nach weiteren Ermittlungen ab.

Blasenkrebs wird von Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst

Die deswegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger zwar unstreitig an einer Harnblasenkrebserkrankung leide. Er sei nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten bei seiner Tätigkeit als Tanklastwagenfahrer auch in erhöhtem Ausmaß Einwirkungen durch Benzoldämpfe ausgesetzt gewesen. Dennoch scheide eine Feststellung der Erkrankung als Folge der streitigen Berufskrankheit aus. Zwar sei Benzol ein systemisches Kanzerogen. Typischen Erkrankungen durch entsprechende Schadstoffeinwirkungen seien indes Krebserkrankungen des blutbildenden Systems (Leukämien und Lymphome). Dagegen werde nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Blasenkrebs von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst. Die Benzolhomologe Toluol, Xylol und Styrol seien nach den zutreffenden Darlegungen des Präventionsdienstes nicht kanzerogen. Sie wirkten überdies nicht auf das Urogenitalsystem ein, sondern auf das Zentralnervensystem bzw. die Schleimhäute der oberen Atemwege und der Augen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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