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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.08.2019
L 3 U 7/18 -

Sturz eines Schülers vom Bett während Klassenfahrt ist nicht unfallversichert

Versicherungsschutz beschränkt sich auf organisatorischen Verantwortungs­bereich der Schule

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungs­bereich der Schule beschränkt. Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz. Wird ein Schüler aufgrund eines gesundheitlich bedingten Krampfens von einer Teilhabeassistenz auf das Bett gesetzt und verletzt sich beim Herabfallen, so ist dies deshalb keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies entschied in das Hessische Landessozialgericht.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherte aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Als Schülerin einer Förderschule nahm sie in Begleitung einer Teilhabeassistentin an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil. Als die damals 17-jährige Schülerin zum Frühstück gehen wollte, krampfte sie und wurde daraufhin von der Teilhabeassistentin auf das Bett gesetzt, von welchem sie aus ungeklärten Umständen herabfiel und sich dabei an den Zähnen verletzte. Die Unfallkasse lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Unfall sei aufgrund eines erlittenen Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände erfolgt.

Kein Unfallversicherungsschutz bei rein persönlichen Tätigkeiten

Das Landgericht und das Hessische Landessozialgericht verneinten ebenfalls einen versicherten Schulunfall. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen - wie insbesondere Klassenfahrten - unfallversichert. Versicherungsschutz bestehe jedoch insoweit nur für Verrichtungen, die im sachlichen Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler stünden. Widme sich der Schüler hingegen rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen, so unterbreche dies den Versicherungsschutz. Vorliegend sei die Schülerin allein wegen des mit ihrer Grunderkrankung im Zusammenhang stehenden Krampfens auf das Bett gesetzt worden. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilhabeassistentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin. Schließlich hätten auch keine Umstände vorgelegen, die eine besondere Gefahr für die Schülerin dargestellt hätten. Insbesondere seien keine auf dem Boden gelagerten Gegenstände wie Taschen oder Koffer für den Sturz vom Bett relevant gewesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

[...]

8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein! oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...]begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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