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Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Versichert sind daher nur die Betätigungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Widmet sich ein Schüler hingegen rein persönlichen Belangen, so fällt dies nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Wird ein Schüler aufgrund eines gesundheitlich bedingten Krampfens von einer Teilhabeassistenz auf das Bett gesetzt und verletzt sich beim Herabfallen, so ist dies deshalb keiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies entschied in das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherte aus dem Landkreis Fulda leidet an neurologischen Ausfallerscheinungen und Epilepsie. Als Schülerin einer Förderschule nahm sie in Begleitung einer Teilhabeassistentin an einer mehrtägigen
Das Landgericht und das Hessische Landessozialgericht verneinten ebenfalls einen versicherten Schulunfall. Zwar seien Schüler auch während schulischer Veranstaltungen - wie insbesondere Klassenfahrten - unfallversichert.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[...]
8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein! oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, [...]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27867
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