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Verletzt sich ein Erwachsener aufgrund von Neckereien, so ist dies nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im 1. OG des Unterrichtsgebäudes. Während einer - nicht beaufsichtigten - Unterrichtszeit versuchte eine der sechs Mitschülerinnen ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt an dem
Die
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[...]
2. Lernende während der beruflichen Aus% und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21258
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