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Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Bestellt sich ein Versicherter ein Taxi, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, so handelt es sich um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Versicherte aus Frankfurt am Main nahm im Sommer 2015 aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte die damals 62-jährige Frau, die an einer Polio-Erkrankung leidet, Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.
Die
Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht verneinten ebenfalls einen
Die Versicherte sei - auch angesichts ihrer krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen - zudem nicht durch die Umstände der
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, [...]
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...]begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27843
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