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Das deutsche Sozialversicherungsrecht - und damit auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz - gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine Entsendung ins Ausland vorliegt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz bei einer Entsendung ist, dass diese zuvor zeitlich begrenzt wurde. Ferner muss ein Beschäftigungsverhältnis zu dem entsendenden Arbeitgeber vor und nach der Entsendung bestehen. Eine Freistellungsvereinbarung zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließt eine Entsendung nicht von vornherein aus. Maßgeblich kommt es vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse während der Auslandsbeschäftigung an. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
In dem vorzuliegenden Fall wurde ein
Das Hessische Landessozialgericht gab dem Mann aus Leipzig Recht. Trotz der Freistellungsvereinbarung sei davon auszugehen, dass das Beschäftigungsverhältnis des verunglückten Tierpflegers mit dem
§ 8 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungs! schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (D)
§ 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, (D)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17508
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