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Steht nicht zweifelsfrei fest, dass ein Versicherter zum Zeitpunkt eines tödlichen Unfalls einer versicherten Tätigkeit nachging, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Ein 1944 geborener Rechtsanwalt und Notar aus dem Kreis Offenbach fuhr vormittags auf der A 661 nach der Abfahrt Langen gegen einen Brückenpfeiler und verletzte sich dabei tödlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anträge der geschiedenen Ehefrau und des volljährigen Sohnes auf Hinterbliebenenrente ab. Der Verunglückte habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zum Amtsgericht Langen befunden, wo er Einsicht in Grundbuch und Handelsregister habe nehmen wollen. Da mithin eine versicherte Fahrt zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bewiesen sei, liege kein Wegeunfall vor.
Die Darmstädter Richter gaben der Berufgenossenschaft Recht und hoben das anders lautende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls müsse sicher feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist. Bei einem Beweisnotstand der Hinterbliebenen seien zwar weniger hohe Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung zu stellen. So könne trotz ungenauen Unfallhergangs auch dann von einem Arbeitsunfall auszugehen sein, wenn lediglich die überwiegenden Umstände auf einen Arbeitsunfall hinwiesen und andere Ursachen mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten. Vorliegend sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte die Autobahn nicht über die Abfahrt Langen verlassen habe. Die Abfahrt über die nächste Anschlussstelle führe zu einem nicht unerheblichen Umweg. Ferner seien ein technischer Defekt sowie gesundheitliche Probleme als Unfallursache auszuschließen. Gründe für eine Selbsttötung lägen hingegen nahe. Der Verunglückte sei hoch verschuldet gewesen. Die Zwangsräumung seiner Kanzleiräume habe ebenso wie die Entziehung seiner Zulassung als Rechtanwalt durch die Anwaltskammer unmittelbar bevor gestanden. Andererseits habe er am Morgen vor dem Unfall auf seine geschiedene Ehefrau sowie seine Angestellten einen normalen Eindruck gemacht und von dem geplanten Tagesablauf berichtet. Damit sei kein Geschehensablauf zweifelsfrei erwiesen. Diese Ungewissheit gehe aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Hinterbliebenen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des LSG Hessen vom 22.09.2008
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Dokument-Nr. 6732
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